Gemäß § 139A(5)(c) ist eine Person also verpflichtet, in den von der Behörde vorgeschriebenen Dokumenten die Nummer anzugeben. Regel 114B der Einkommensteuerregeln sieht bestimmte Bedingungen vor, unter denen eine Person verpflichtet ist, ihre PAN anzugeben:
Nach Regel 114B ist jede Person, die Aktien eines nicht börsennotierten Unternehmens für mehr als INR 1.00.000/- pro Transaktion verkauft oder kauft, verpflichtet, eine PAN zu erhalten. Ein ausländisches Unternehmen fällt unter die Definition einer Person im Sinne von § 2(31) des Einkommensteuergesetzes von 1961.
Wenn also ein ausländisches Unternehmen in die Aktien eines inländischen Unternehmens investiert und dabei einen Betrag von INR 1.00.000/- überschreitet, muss es eine PAN beantragen.
Um die von bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen getätigten Transaktionen von hohem Wert zu überwachen, wurde im Rahmen der Einkommensteuergesetze das Konzept der Erklärung über finanzielle Transaktionen oder meldepflichtige Konten eingeführt. Gemäß § 285BA des Einkommensteuergesetzes sind bestimmte Unternehmen (Antragsteller) verpflichtet, der Einkommensteuerbehörde oder einer anderen vorgeschriebenen Behörde eine Erklärung über Finanztransaktionen in Bezug auf bestimmte Finanztransaktionen oder ein meldepflichtiges Konto vorzulegen, das von ihnen während des Geschäftsjahres registriert/aufgezeichnet/geführt wurde.
Ein berichtspflichtiges Unternehmen ist verpflichtet, eine solche Erklärung abzugeben, wenn es in einem Geschäftsjahr Aktien an eine Person (einschließlich eines ausländischen Unternehmens) für einen Betrag von insgesamt INR 10 Lacs oder mehr für den Erwerb von Aktien (einschließlich des Geldes für den Erwerb von Aktien) ausgibt, die von einem Unternehmen ausgegeben wurden.
Dementsprechend ist ein ausländisches Unternehmen, das in Aktien eines nicht börsennotierten Unternehmens im Wert von mehr als INR 1.00.000/- investiert, gemäß den Bestimmungen von s. 139A & s. 285BA des ITA und Rule 114B der Einkommensteuerregeln verpflichtet, eine PAN zu erhalten.